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REPORTS
 Leuchte
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© Bilder: Rhein-Ruhr Energie AG
 Strommast
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 Strukturwandel
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 Windrad
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 Peter von Fintel, Vorstandsvorsitzender der Bochumer Rhein-Ruhr Energie AG
Peter von Fintel, Vorstandsvorsitzender der Bochumer Rhein-Ruhr Energie AG
Energiemärkte

Das kleine 1x1 des Energie-Wettbewerbs
Strom- und Gaspreise sind keine festen Größen. Wie hoch die Energieausgaben ausfallen, kann ein Unternehmen nicht zuletzt durch eine geschickte Verhandlungstaktik beim Abschluss eines Neuvertrages entscheidend beeinflussen. Wer sich im Markt auskennt und einige Kniffe beherrscht, kann pro Jahr Einsparungen in fünfstelliger Höhe erzielen. Wem hierfür die Zeit fehlt, kann einen Profi engagieren: Energiedienstleister wie die Bochumer Rhein-Ruhr Energie AG unterstützen Unternehmen sowohl beim Nachverhandeln bestehender Verträge als auch bei der Suche nach dem optimalen Versorger.

30.05.2008 - Der Energieeinkauf wird in vielen mittelständischen Unternehmen stiefmütterlich behandelt. Vom operativen Geschäft vollständig in Anspruch genommen, fehlt die Zeit, um die Konditionen für die Energiebeschaffung zu optimieren. „Gerade in Unternehmen mit einem nicht übermäßigen Energieverbrauch kümmert sich oft der Geschäftsführer oder auch der kaufmännische Leiter ?nebenbei’ um den Energieeinkauf“, beschreibt Peter von Fintel, Vorstandsvorsitzender der Bochumer Rhein-Ruhr Energie AG, seine Erfahrungen. „Nicht selten werden hier Einsparpotenziale in fünfstelliger Höhe verschenkt.“

Insbesondere beim Auslaufen bestehender Strom- und Gaslieferverträge haben Unternehmen die Chance, ihre Energieausgaben dauerhaft zu senken – und zwar auch unabhängig von einem Anbieterwechsel. Eine gute Ausgangsposition im Kampf um die besten Konditionen sichert sich, wer einige einfache Regeln beachtet.

Nehmen Sie sich Zeit!
Neuverträge werden nicht selten buchstäblich übers Knie gebrochen. Das Tagesgeschäft lässt den Verantwortlichen keine Zeit, sich vor dem Auslaufen des bestehenden Liefervertrages umfassend über die aktuelle Marktsituation zu informieren. Aber nur wer das notwendige Know-how mitbringt und die aktuellen Preisentwicklungen kennt, hat eine Chance die Vertragskonditionen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Stattdessen führt der Zeitmangel in vielen Unternehmen dazu, dass sich – kurz vor dem Auslaufen des aktuellen Energievertrages bzw. vor dem Ende der Kündigungsfrist – halbherzig nach Alternativen umgesehen wird. Eine Praxis, die in der Regel dazu führt, dass der bestehende Vertrag verlängert wird – und zwar ohne das bestehende Optimierungs-Potenzial auszuschöpfen.

Von Fintel weiß um dieses Dilemma: „Wir bieten unseren Kunden deswegen eine breite Palette an Dienstleistungen an, die es ihnen ermöglicht, sämtliche Energie-Fragen an uns abzugeben.“ Die Rhein-Ruhr Energie AG prüft nicht nur bestehende Verträge und alternative Beschaffungsmöglichkeiten, sondern handelt auch neue Energiebezugsverträge aus, organisiert professionelle Ausschreibungen und übernimmt auf Wunsch die Energiebelieferung.

Lernen Sie Ihr Unternehmen besser kennen!
Jedes Unternehmen mit einem Verbrauch von über 150 000 kWh (was in etwa einem jährlichen Aufwand von ca. 20 000 Euro an Stromkosten entspricht) zählt zu den sogenannten Sondervertragskunden und hat einen Stromzähler mit registrierender Leistungsmessung. Aus der kontinuierlichen Messung der viertelstündigen Leistungswerte resultiert der so genannte Lastgang, der so individuell ist wie der menschliche Fingerabdruck. Eine der zentralen Voraussetzungen, um die eigenen Preiskonditionen nachhaltig zu verbessern, ist eine genaue Kenntnis der tatsächlichen Verbrauchssituation. „Viele Unternehmen sind immer noch der Ansicht, der Preis würde allein von der Abnahmemenge bestimmt“, berichtet von Fintel. Ein Irrtum: Tatsächlich spielt vor allem der Zeitpunkt des Verbrauchs eine entscheidende Rolle. Dabei gilt: Es spart, wer antizyklisch verbraucht – sprich nachts oder am Wochenende. „Natürlich wird der Lastgang vor allem durch den Unternehmensalltag bestimmt und lässt sich nicht beliebig beeinflussen“, weiß von Fintel. „Aber manchmal reichen schon homöopathische Änderungen, um eine ungünstige Lastgangspitze nach unten zu korrigieren oder zu verschieben.“ Ist auch das nicht machbar, besteht immer noch die Möglichkeit, einen Versorger zu finden, dessen Portfolio sich genau mit dem unternehmenseigenen Lastgang ergänzt. Dies erfordert jedoch genaueste Marktkenntnis und lässt sich in aller Regel nur vom Spezialisten realisieren. Grundsätzlich aber gilt: Wer ein Angebot einholt, ohne ein Jahres-Lastgangprofil beizulegen, muss mit deutlichen Zusatzkosten rechnen. Denn ohne ein solches Profil muss das angeschriebene Versorgungsunternehmen zur eigenen Absicherung verschiedenste Risikoaufschläge berechnen, die den Preis nach oben treiben.

Geben Sie schwarzen Schafen keine Chance!
Jeder kennt sie: verführerische Lockangebote mit erstaunlich kleinen Preisen. Ein echtes Schnäppchen? Oft nur auf den ersten Blick. Die böse Überraschung lauert nicht selten in den Vertragsbedingungen oder aber kleingedruckt in den AGBs. Hier finden sich dann so genannte Anpassungsklauseln, die dem Versorgungsunternehmen das Recht auf eine einseitige „Preisanpassung“, sprich Erhöhung, einräumen. „Oft werden dem Unternehmen Widerspruchsfristen von lediglich zwei bis drei Wochen eingeräumt“, erläutert von Fintel. „Dem Kunden, der ja in aller Regel bezüglich der Entwicklung der Energiepreise nicht auf dem Laufenden ist, fehlt dann die Zeit, sich über die Angemessenheit der Preiserhöhung oder über mögliche Alternativen zu informieren.“ Nicht-Widerspruch aber ist gleichbedeutend mit Zustimmung und zieht gleichzeitig eine Vertragsverlängerung um die Grundlaufzeit nach sich.

Auch Bestimmungen über die Netznutzungsentgelte, die immerhin rund ein Drittel der Stromkosten ausmachen, können sich zu einem Stolperstein in den Vertragsbedingungen entwickeln. Nur wenn der Energiebezugsvertrag entsprechende Anpassungsklauseln enthält, werden die von der Bundesnetzagentur bestimmten Preisreduktionen auch an den Kunden weitergegeben. Ein weiterer Aspekt, der eine genaue Prüfung verdient, sind die Fristen, zu denen der laufende Vertrag gekündigt werden kann. Wird hier die marktübliche Kündigungsfrist von drei Monaten deutlich überschritten, sollte ein Unternehmen Einspruch erheben. Von Fintel: „Nicht nur der Preis lässt sich mit dem entsprechenden Know-how und Verhandlungsgeschick nach unten korrigieren, auch die Vertragsbedingungen lassen sich oft noch deutlich nachbessern.“ Eine Regel, die nicht allein beim Neuvertrag gilt: Auch laufende Verträge können nachverhandelt werden. Bei Konditionen, die schon seit Vertragsbeginn über dem Marktniveau lagen, zeigen sich Energieversorger oft gesprächsbereit – insbesondere dann, wenn sie fürchten müssen, den Kunden ansonsten nach Vertragsablauf zu verlieren.



Firmeninfo:
Rhein-Ruhr Energie AG
Wittener Straße 56
44789 Bochum
Deutschland
Tel.: +49 234 5884-110
Fax: +49 234 5884-112
E-Mail: dialog (at) rr-energie.de
Internet: www.rr-energie.de

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